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1. April 2005
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1. Januar 2018
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.
Fachbeiträge • 22
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Ausgabe 23/2019 v. 21.6.2019Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 3. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. Ausgabe 7/2019 v. 21.2.2019Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 6. VHNEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 7. § 130b Abs 4 Nr. 2 ZPOEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/
- 8. Dr. Klaus BacherEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 7. November 2025