1. August 2001
1. April 2005
1. Januar 2018
1. Juli 2021
19. Juli 2024
2. Februar 2026
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.
(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Fachbeiträge • 182
- 1. Schriftsatz: Erklärung, Bedeutung und AnwendungEingeschränkter Zugriffwww.mtrlegal.com · 19. September 2025
- 2. Blog - GLADE MICHEL WIRTZEingeschränkter Zugriffwww.glademichelwirtz.com · 4. April 2024
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- 8. Ob Wimbledon oder Hasenheide - Trophäen sind offenzulegenEingeschränkter Zugriffwww.fps-law.de · 15. April 2022
Öffentliche Quellen • 32
- 1. 10/3437 - Gesetzentwurf: Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung (VwPO)Bundestag Drucksachen · 31. Mai 1985
- 2. 12/3199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über Mitteilungen der Justiz von Amts wegen in Zivil- und Strafsachen (Justizmitteilungsgesetz - JuMiG)Bundestag Drucksachen · 31. August 1992
- 3. 12/7138 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die UmweltBundestag Drucksachen · 23. März 1994
- 4. 13/7770 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 1997 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Mai 1997
- 5. 14/8456 - Unterrichtung: Fortschrittsbericht zum Aktionsprogramm der Bundesregierung Innovation und Arbeitsplätze in der Informationsgesellschaft des 21. JahrhundertsBundestag Drucksachen · 7. März 2002
- 6. 14/5561 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/4987- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formforschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen RechtsgeschäftsverkehrBundestag Drucksachen · 14. März 2001
- 7. 14/7034 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von UnternehmensübernahmenBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2001
- 8. 14/4987 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen RechtsgeschäftsverkehrBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2000