(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Fachbeiträge • 1
- 1. Schriftenverzeichnis - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 19/1 - Antrag: Weitergeltung von GeschäftsordnungsrechtBundestag Drucksachen · 24. Oktober 2017
- 2. 20/3068 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und BekanntmachungswesensBundestag Drucksachen · 10. August 2022
- 3. 20/1 - Antrag: Weitergeltung von GeschäftsordnungsrechtBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2021
- 4. 20/4709 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3068 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und BekanntmachungswesensBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 5. 21/1 - Antrag: Weitergeltung von GeschäftsordnungsrechtBundestag Drucksachen · 24. März 2025