18. April 2016
5. Januar 2026
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
(2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
(3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
(6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.
(7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.
Fußnote
(+++ § 119: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Öffentliche Quellen • 23
- 1. 15/837 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/15- Entwurf eines Gesetzes zu den WIPO-Verträgen vom 20. Dezember 1996 über Urheberrecht sowie über Darbietungen und Tonträger b) Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/38- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der InformationsgesellschaftBundestag Drucksachen · 9. April 2003
- 2. 18/8260 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8043 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BuchpreisbindungsgesetzesBundestag Drucksachen · 27. April 2016
- 3. 18/7318 - Verordnung: Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung - VergRModVO)Bundestag Drucksachen · 20. Januar 2016
- 4. 18/6281 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)Bundestag Drucksachen · 8. Oktober 2015
- 5. 19/7274 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6881 - Modernisierung der Kinder- und JugendhilfeBundestag Drucksachen · 23. Januar 2019
- 6. 19/22400 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 45a Absatz 2 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 7. 19/16874 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/16078 - Good Governance bei der Förderung von Wissenschaft durch das Bundesministerium für Bildung und ForschungBundestag Drucksachen · 27. Januar 2020
- 8. 19/21807 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21455 - Bestellung und Verwendung von Beatmungsgeräten während der COVID-19-PandemieBundestag Drucksachen · 24. August 2020