1. Januar 2009
21. Dezember 2022
10. Dezember 2025
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.
Fußnote
(+++ § 185: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)
Fachbeiträge • 36
- 1. § 185 Ermittlung des GebäudeertragswertsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 7. Dezember 2011
- 2. § 185 Ermittlung des GebäudeertragswertsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Dezember 2013
- 3. § 185 Ermittlung des GebäudeertragswertsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. Dezember 2024
- 4. § 185 Ermittlung des GebäudeertragswertsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2020
- 5. § 185 Ermittlung des GebäudeertragswertsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Dezember 2019
- 6. § 185 Ermittlung des GebäudeertragswertsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 7. § 185 Ermittlung des GebäudeertragswertsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2023
- 8. § 185 Ermittlung des GebäudeertragswertsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Dezember 2022
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 16/11075 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7918, 16/8547, 16/8814 Nr. 3- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)Bundestag Drucksachen · 25. November 2008
- 2. 16/11107 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7918, 16/8547, 16/8814 Nr. 3- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)Bundestag Drucksachen · 26. November 2008
- 3. 18/4902 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 13. Mai 2015
- 4. 18/6094 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4902 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. September 2015
- 5. 20/3879 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)Bundestag Drucksachen · 10. Oktober 2022