(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.
(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.
Fachbeiträge • 31
- 1. Außergewöhnliche Belastungen bei UnterbringungEingeschränkter Zugriffwww.schneider-wp.de · 7. Oktober 2026
- 2. Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für die Unterbringung in einer PflegewohngemeinschaftEingeschränkter ZugriffStefan Schleicher · www.kanzlei-schleicher.de · 1. Dezember 2023
- 3. Vergütung des Berufsbetreuers: Einstufung als Heim bei Unterbringung in einer WohngemeinschaftEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 31. März 2019
- 4. Zur Berechnung der Betreuervergütung bei in Wohngemeinschaft lebendem BetreutenEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 7. Juli 2019
- 5. Anwalt Haftung Pflegeheime > Durchsetzung von RegressansprüchenEingeschränkter Zugriffwww.ratgeber-arzthaftung.de · 7. August 2026
- 6. Anwalt für die Haftung von Pflegeheimen > Handlungsempfehlungen für RegresssachbearbeiterEingeschränkter Zugriffwww.ratgeber-arzthaftung.de · 7. August 2026
- 7. Rechtsanwalt für die Haftung in Pflegeheimen > Schutzpflichten von PflegeheimenEingeschränkter Zugriffwww.ratgeber-arzthaftung.de · 7. August 2026
- 8. Umsatzsteuerfreiheit bei Leistungen einer SeniorenwohnanlageEingeschränkter ZugriffUhorn · www.drschulze-recht.de · 12. April 2019
Öffentliche Quellen • 41
- 1. 10/2784 - Antwort: Lebenssituation und Zukunftsperspektiven älterer MenschenBundestag Drucksachen · 23. Januar 1985
- 2. 10/4108 - Antwort: Altenhilfepolitik in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 30. Oktober 1985
- 3. 11/1598 - Antrag: Anwendung des Heimgesetzes auf AltenwohngemeinschaftenBundestag Drucksachen · 7. Januar 1988
- 4. 11/2612 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Juni 1988 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Juli 1988
- 5. 11/6622 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/5120 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des HeimgesetzesBundestag Drucksachen · 8. März 1990
- 6. 11/6704 - Entschließungsantrag: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/5120 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des HeimgesetzesBundestag Drucksachen · 14. März 1990
- 7. 11/5120 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des HeimgesetzesBundestag Drucksachen · 1. September 1989
- 8. 11/8494 - Unterrichtung: Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Bericht "Empfehlungen der Expertenkommission der Bundesregierung zur Reform der Versorgung im psychiatrischen und psychotherapeutisch/psychosomatischen Bereich" auf der Grundlage des Modellprogramms "Psychiatrie" der BundesregierungBundestag Drucksachen · 27. November 1990