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Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2026 - 8 TaBVGa 36/26 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Niedersachsen |
| Aktenzeichen : | 8 TaBVGa 36/26 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Mai 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
vorgehend ArbG Braunschweig - 13.05.2026 - AZ: 1 BVGa 2/26
Rechtsgrundlage
BertrVG § 2
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht (vgl. etwa BAG, Beschl. v. 27.07.2011, 7 ABR 61/10, Rn. 24, juris). Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt.
2. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig. Das in § 2 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich verankerte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zeigt, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber durch die Gewährung der Antragsberechtigung in § 23 Abs. 1 BetrVG, die eine Auflösung des Betriebsrats und damit den Amtsverlust aller Betriebsratsmitglieder zum Gegenstand hat, nicht den Einwand einer - einzelfallbezogenen - unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Betriebsrat nehmen wollte.
3. Vorliegend ergibt sich das besonders hohe Maß des Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften aus dem Zusammenwirken einer offenkundig unzutreffenden Berechnung der Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder mit der damit ebenso offenkundig verfolgten Absicht des Betriebsrates und zumindest eines Teils der Mitglieder des Wahlvorstandes, ein zahlenmäßig überbesetztes Betriebsratsgremium zu schaffen, das ungeachtet einer sehenden Auges in Kauf genommenen Anfechtbarkeit der Wahl ins Amt gelangen und dieses für eine gewisse Zeitdauer ausüben soll.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 13.05.2026 - 1 BVGa 2/26 - abgeändert:
1.
Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wahlausschreiben vom 15.04.2026 eingeleitete Betriebsratswahl bei den Beteiligten zu 1. und 4. abzubrechen und entsprechend bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
2.
Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die mit Wahlvorstandsbeschluss vom 24.03.2026 beschlossene Einleitung der Betriebsratswahl bei den Beteiligten zu 1. und 4. mit neun zu wählenden Betriebsratsmitgliedern durch Erlass eines Wahlausschreibens einzuleiten, dies entsprechend bekannt zu machen und die Betriebsratswahl entsprechend und mit neuem Fristlauf durchzuführen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1.) und 4.) begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes den Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 1.) bildet mit der Beteiligten zu 4.) einen Gemeinschaftsbetrieb und ist ein auf die Branchen Automotive, Metall und Elektro spezialisierter Personaldienstleister. Im gemeinsamen Betrieb sind derzeit deutschlandweit etwa 357 Arbeitnehmer (davon 45 Kernarbeitnehmer und 312 Zeitarbeitnehmer) an vier Standorten beschäftigt. Am Standort in ... besteht ein Betriebsrat (Betriebsrat K.). An den Standorten ... besteht ebenfalls ein Betriebsrat (Betriebsrat Hauptbetrieb).
Im Gemeinschaftsbetrieb "Hauptbetrieb ..." (nachfolgend: "Betrieb" genannt) sind derzeit etwa 351 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 3.) ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat. Die Amtszeit des Beteiligten zu 3.) endet regulär am 31.05.2026.
Der Beteiligte zu 2.) ist der für den Betrieb bestellte Wahlvorstand zur Durchführung der regulären Betriebsratswahl 2026. Ihm gehörten zunächst sieben Mitglieder an.
Am 30.01.2025 vereinbarte die Beteiligte zu 1.) mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich samt Sozialplan, dem ein - dann auch umgesetzter - stufenweiser Personalabbau der Kernarbeitnehmer von 134 (Stichtag 18. Februar 2025) auf 45 Arbeitnehmer (Stichtag 1. Januar 2026) zugrunde lag.
Hauptkunde der Beteiligten zu 1.) ist der V.-Konzern (im Folgenden auch kurz "V." genannt), mit dem die Beteiligte zu 1.) regelmäßig sog. Abrufvereinbarungen trifft, um den Personalbedarf über Zeitarbeitnehmer im V.-Konzern abzudecken. Die Abrufvereinbarung vom 13. Dezember 2024 sieht vor, dass V. bis zu 1.500 Zeitarbeitnehmer abrufen kann.
Im Zuge der Vorbereitung der Betriebsratswahl im Jahr 2026 fasste der Beteiligte zu 2.) am 24.03.2026 einen Beschluss über ein Wahlausschreiben, das die Wahl von neun Betriebsratsmitgliedern vorsehen sollte, jedoch nicht ausgehängt wurde. Anschließend kam es in mehreren Folgesitzungen des Beteiligten zu 2.) zu dem Versuch, den Beschluss vom 24.03.2026 zu revidieren. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens wird von den Beteiligten zu 1.) und 4.) in Abrede genommen.
Am 27.03.2026 versandten drei Mitglieder des Beteiligten zu 2.) an alle Kernbeschäftigten des Gemeinschaftsbetriebes über den Verteiler "intern-alle" einen offenen Brief (Anlage ASt 19 zur Antragschrift, Bl. 223 ff. d.A. 1. Instanz). Dieser lautet auszugsweise:
"[...] Zudem ist unser Standpunkt, dass der Wahlvorstand auch keine entsprechende Größe des Gremiums (17 Mandate) festlegen dürfe. Dies entspräche einer in der Regel im Betrieb beschäftigten Mitarbeiteranzahl von 1.500 bis 2.000 (§ 9 BetrVG). Die aktuelle Wählerliste umfasst 360 Mitarbeiter (A. und J., Kern und Zeitarbeit) und zukünftige Beauftragungen und das Auslaufen einiger Befristungen lassen diese Anzahl nach dem Hügelbild über das Jahr unter die 300er Marke rutschen. Ein kurzfristiger, mittel- oder langfristiger Aufbau ist nicht ersichtlich, erst recht nicht in einer entsprechenden Größenordnung. 1.500 bis 2.000 MA beschäftigen wir nicht und werden dies in absehbarer Zukunft auch nicht tun. Es liegen keine konkreten Beauftragungen und auch nicht einmal Planungen vor, sodass sich diese Annahme rechtfertigen ließe. Durch den ... und dem damit einhergehenden einschneidenden und schmerzlichen Personalabbau - sowohl im Zeitarbeits-als auch im Kernbereich - haben wir uns auf einen erheblich verminderten Geschäftsumfang eingerichtet. Angesichts dieser Entwicklung ist das Ansetzen einer entsprechenden BR-Größe nicht vertretbar, nicht vermittelbar und der Wahlvorstand würde, wenn er einen entsprechenden (wirksamen) Beschluss träfe, in äußerst erheblichem Maße und bewusst den Bereich des pflichtgemäßen Ermessens überschreiten, welcher ihm in dieser Angelegenheit eigentlich obliegt. [...] Es ist uns zudem völlig unerklärlich, weshalb Teile des Wahlvorstandes im Konsens mit uns am Tag vorher noch einstimmig von einer erheblich geringeren Mitarbeiteranzahl ausgingen, um diese Prämisse dann am Folgetag in einer äußerst kurzfristig anberaumten "AO Wahlvorstandssitzung" zu revidieren und um das vier-bis fünffache zu erhöhen [...]."
Mit Aushang des Wahlausschreibens vom 15.04.2026 (vgl. Anlage ASt 26 zum Schriftsatz vom 06.05.2026, Bl. 263 d.A. 1. Instanz) leitete der Beteiligte zu 2.) die aktuelle Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 1.) im Betrieb "..." für den 28./29. Mai 2026 ein. In diesem Wahlausschreiben heißt es auszugsweise:
"Auf Basis der vorliegenden Personalplanungen geht der Wahlvorstand davon aus, dass im Betrieb mindestens 1.545 Arbeitnehmer* innen regelmäßig beschäftigt sein werden.
Nach § 9 BetrVG ergibt sich hieraus eine Betriebsratsgröße von 17 Mitgliedern."
Gegen die so eingeleitete Betriebsratswahl wenden sich die Beteiligten zu 1.) und 4.) im vorliegenden Verfahren. Sie sind der Auffassung, dass die eingeleitete Wahl aus mehreren Gründen offensichtlich nichtig und daher abzubrechen sei. Es fehle bereits ein wirksamer Beschluss des Wahlvorstandes für die Einleitung dieser Betriebsratswahl. Der Beteiligte zu 2.) habe seit März 2026 drei unwirksame Beschlüsse zur Einleitung einer Betriebsratswahl gefasst und drei verschiedene Wahlausschreiben ausgehängt. Nunmehr habe er mit Wahlausschreiben vom 15. April 2026 eine Betriebsratswahl ohne rechtliche Grundlage eingeleitet, die aufgrund des eigenmächtigen und missbräuchlichen Vorgehens einer Minderheit der Wahlvorstandsmitglieder und aufgrund eines früheren, anderslautenden Mehrheitsbeschlusses abzubrechen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1.) und 4.) wird auf die Ausführungen ab Seite 5 ff. der Antragsschrift (Bl. 7 ff. d.A. 1. Instanz) Bezug genommen.
Darüber hinaus sei - so die Antragstellerin - die eingeleitete Betriebsratswahl auch deshalb nichtig, weil der Beteiligte zu 2.) rechtmissbräuchlich und ohne objektive Grundlage von "mindestens" 1.545 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern ausgehe, obwohl der Betrieb derzeit nur aus 357 wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehe und in naher Zukunft ein weiteres Absinken zu erwarten sei. Trotz mehrfacher Informationen durch die Antragstellerin rechne er ohne objektive Grundlage mit zusätzlich 1.188 wahlberechtigen Arbeitnehmern. Von einer "üblichen Schwankung" könne insoweit keine Rede mehr sein.
Der Hauptkunde V. habe wiederholt aufgrund der aktuell schwierigen Wirtschaftslage mitgeteilt, dass im Jahr 2026 mit keiner (weiteren) Beauftragung zur Überlassung von Zeitarbeitnehmern zu rechnen sei, mithin keine weiteren Zeitarbeitnehmer abgerufen würden. Auch für das Jahr 2027 habe V. bisher keinen Einsatz von Zeitarbeitnehmern vorgesehen.