BGH
18. Dezember 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - AK 48/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AK 48/18 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 18. Dezember 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
I.
Die Beschuldigten wurden am 6. Juni 2018 festgenommen und befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2018 (2 BGs 351/18, 2 BGs 352/18 und 2 BGs 353/18) in Untersuchungshaft.
Gegenstand der Haftbefehle betreffend die Beschuldigten A. und K. ist jeweils der Vorwurf, die Beschuldigten hätten sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Gebiet um Al-Rutba im Irak an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (im Folgenden: IS) als Mitglied beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) zu begehen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB.
Dem Beschuldigten Y. werden in dem genannten Tatzeitraum fünf tatmehrheitliche Fälle der Mitgliedschaft im IS vorgeworfen, wobei er in einem Fall durch dieselbe Handlung die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt habe, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruhte oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a KrWaffKontrG erstattet worden sei, in einem weiteren Fall durch dieselbe Handlung einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung genötigt habe und in zwei weiteren Fällen durch dieselbe Handlung dazu Hilfe geleistet habe, aus niedrigen Beweggründen einen Menschen zu töten und im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person zu töten. Zudem wird ihm zur Last gelegt, als Jugendlicher im Gebiet um Al-Rutba im Irak im Jahr 2006 in mindestens zehn tatmehrheitlichen Fällen und in den Jahren 2007 und 2008 in mindestens zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen getötet zu haben und durch dieselbe Handlung anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeigeführt und durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen herbeigeführt zu haben, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 211 Abs. 2 Varianten 4, 5 und 7, § 240 Abs. 1, § 308 Abs. 1 und 3, §§ 27, 52, 53 StGB, § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, §§ 1, 3 JGG.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (StB 48/18) die Haftbeschwerde des Beschuldigten K. verworfen.
II.
Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Die Beschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte und damit von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm, hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die Vereinigung verfügt über mehrere Tausend Kämpfer, die dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert sind.
Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und errichtete einen Geheimdienstapparat. Diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.
bb) Die Tathandlungen der Beschuldigten
(1) Nachdem der IS ein paar Tage vor dem Ramadan im Jahr 2013 in der Ortschaft Al-Rutba die Macht übernommen hatte, schloss sich der Beschuldigte A. der Vereinigung an und schwor den Treueid. Er trug in der Folge die Kleidung des IS und eine Waffe. Nach dem Durchlaufen einer viermonatigen Ausbildung war er als einfacher Soldat für den IS tätig; er nahm an Kampfhandlungen teil und wurde in dem Ort als Posten eingesetzt. Mitte des Jahres 2015 setzte sich der Beschuldigte nach Deutschland ab, wo er am 16. Dezember 2015 einreiste.
(2) Auch der Beschuldigte K. schloss sich nach der Machtübernahme durch den IS in Al-Rutba im Jahr 2013 der Vereinigung an und betätigte sich in der Folge als Reporter und Filmexperte zu Propagandazwecken. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 18. Oktober 2018 (StB 48/18), mit dem er die Haftbeschwerde dieses Beschuldigten verworfen hat.
(3) (a) Bereits im Jahr 2006 schloss sich der Beschuldigte Y. in seinem Heimatort Al-Rutba der örtlichen Gruppe der Vereinigung "Islamischer Staat im Irak" (im Folgenden IStI) an, einer Vorgängerorganisation des IS, die sich später auch in "Al-Qaida im Irak" (AQI) umbenannte. Er und andere Mitglieder der Gruppe bereiteten gemeinsam Sprengsätze vor, die sie anschließend an der nahe gelegenen Schnellstraße deponierten, die auch von den im Irak stationierten US-Truppen genutzt wurde. In mindestens zehn Fällen im Jahr 2006 fuhr der Beschuldigte in einer Gruppe von vier bis fünf IStI-Mitgliedern mit dem Sprengstoff aus Al-Rutba los; anschließend platzierten sie den Sprengstoff an geeigneten Plätzen an der Schnellstraße, indem sie ihn etwa in Löchern am Straßenrand vergruben oder in einer Mülltonne versteckt an den Straßenrand stellten. Wenn amerikanische Konvois vorbeifuhren, brachten der Beschuldigte und seine Mittäter den Sprengstoff zur Detonation. In einem Fall sprengten sie in einem US-Camp einen Wassertankwagen. Bei diesen Anschlägen gab es jeweils Tote und Verletzte. Die bei den Anschlägen getöteten Personen betrachtete der Beschuldigte allein schon wegen ihrer Zugehörigkeit zum politischen Gegner als lebensunwürdig.
(b) In den Jahren 2007 und 2008 deponierten der Beschuldigte und Mitglieder der IStI-Gruppe, der er angehörte, in mindestens zwei weiteren Fällen Sprengsätze in der vorbeschriebenen Art und Weise an der Schnellstraße und brachten sie gezielt zur Detonation, wenn Fahrzeuge der gegnerischen Partei vorbeifuhren. Durch diese Anschläge wurden neben Angehörigen der örtlichen Polizei und der irakischen Armee auch unbeteiligte Personen getötet und verletzt, die sich zufällig in der Nähe des Anschlagsorts aufhielten. Auch in diesen Fällen waren jedenfalls die bei den Anschlägen getöteten Angehörigen der örtlichen Polizei und der irakischen Armee aus Sicht des Beschuldigten allein wegen ihrer Zugehörigkeit zum politischen Gegner lebensunwürdig.
(c) Als schließlich - wie oben dargelegt - der IS im Jahr 2013 in Al-Rutba die Macht übernahm, begrüßte der Beschuldigte dies, schloss sich der Vereinigung an und leistete den Treueid. Er wurde Soldat der Vereinigung und erhielt ein Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow, das er fortan mit sich führte. Er fuhr auf Fahrzeugen des IS mit und erhielt einen Sold.
Als Mitglied der Vereinigung nahm er verschiedene Aufgaben wahr: Er war häufig an einem Kontrollpunkt vor dem Ort postiert und führte dort - zusammen mit anderen IS-Mitgliedern - bewaffnet mit dem Sturmgewehr Eingangs- und Fahrzeugkontrollen durch. Ebenso nahm er an Paraden des IS durch den Ort teil, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert werden sollte.
Als "Polizeibeamter" für den IS hatte er dafür zu sorgen, dass die Bewohner pünktlich zum Gebet in der Moschee erschienen. Wenn sich jemand nicht unmittelbar nach dem Aufruf zum Gebet in Bewegung setzte, brachte der Beschuldigte ihn gewaltsam zur Moschee; diese Person wurde im Anschluss an das Gebet von allen Anwesenden gemaßregelt.
In mindesten zwei Fällen übernahm der Beschuldigte auch bei Hinrichtungen durch den IS eine bewachende Funktion. Die Hinrichtungen, die auf dem Marktplatz von Al-Rutba stattfanden, richteten sich aus unterschiedlichen Gründen gegen Männer, Frauen und Kinder: Homosexuelle wurden von einem Turm heruntergeworfen, wegen Blasphemie, Abtrünnigkeit, Unterstützung der Schiiten oder dem Schmuggeln von Zigaretten wurden die Opfer erschossen, Funktionäre der irakischen Regierung wurden hingegen geköpft. Mit den Hinrichtungen sollte, wie der Beschuldigte wusste, der alleinige Herrschaftsanspruch des IS dokumentiert und zugleich der den IS nicht unterstützende Teil der Bevölkerung eingeschüchtert werden. Aus diesem Grund war die Bevölkerung auch stets dazu aufgefordert, sich die jeweilige Hinrichtung anzusehen. Die bewachenden IS-Mitglieder bildeten sowohl einen inneren Kreis um das Opfer und den Henker als auch einen Kreis um die Bevölkerung, die zwischen den beiden Kreisen stand. Die Positionen des Beschuldigten Y. in diesen "Bewacherkreisen" waren unterschiedlich.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.
bb) Hinsichtlich der den Beschuldigten vorgeworfenen konkreten Beteiligungshandlungen gründet der dringende Tatverdacht im Wesentlichen auf den Bekundungen des Zeugen F. , der die Beschuldigten in einer Reihe von Aussagen, zunächst bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 1. August 2016, sodann am 16. Februar 2017 gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und in der Folgezeit in mehrfachen polizeilichen Vernehmungen im Sinne der unter II. 1. a) bb) niedergelegten Sachverhaltsschilderung belastet hat. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Oktober 2018 (StB 48/18), in dem die Aussageentstehung, wesentliche Inhalte der Aussagen, die Motivation des Zeugen sowie seine Aussage bestätigende weitere Ermittlungsergebnisse niedergelegt sind. An der Einschätzung, dass die Angaben des Zeugen aus den in dem genannten Beschluss dargelegten Gründen glaubhaft sind, hält der Senat auch bei nochmaliger Überprüfung fest.
Dies gilt ebenfalls hinsichtlich der Angaben zu den Tathandlungen der Beschuldigten A. und Y. . Auch insoweit sind die Aussagen des Zeugen hinreichend detailliert und werden - jedenfalls teilweise - durch weitere Ermittlungsergebnisse bestätigt. So hat eine Person, der durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart Vertraulichkeit zugesichert worden ist, ausgesagt, dass der Beschuldigte Y. sich zunächst - im Sprachgebrauch der Zeugen - der Organisation Al-Qaida (tatsächlich: IStI) angeschlossen habe, bis er von Angehörigen der US-Armee festgenommen und inhaftiert worden sei; anschließend habe er in Al-Rutba gelebt und dort einen 14-jährigen Jungen vergewaltigt und getötet. Nach dem Einmarsch des IS in Al-Rutba habe sich der Beschuldigte der Vereinigung angeschlossen. Letzteres geht zudem - auch soweit es den Beschuldigten A. betrifft - aus einer Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes hervor, in der die Äußerung des Zeugen F. , der Beschuldigte Y. sei als Mitglied der Vorgängerorganisation des IS in den Jahren 2006 bis 2007 an Bombenanschlägen gegen US-Truppen im Raum Al-Rutba beteiligt gewesen, als plausibel eingeschätzt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die jeweiligen Ausführungen in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, in dem die verdachtsbegründenden Umstände dargelegt und gewürdigt werden.
2. a) In rechtlicher Hinsicht besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigten A. und K. jedenfalls wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben, indem sie sich in den IS eingliederten, bei dem es sich um eine terroristische Vereinigung handelt.
b) Gleiches gilt für den Angeklagten Y. , der im Tatzeitraum vom Jahr 2013 bis zum Jahr 2015 tateinheitlich weitere Straftatbestände erfüllte, so dass diese Taten nach der neueren Rechtsprechung des Senats tatmehrheitlich zu der rechtlichen Handlungseinheit des Organisationsdelikts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland hinzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 312):
Durch das Mitsichführen des Sturmgewehrs "Kalaschnikow" übte er im Sinne von § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG die tatsächliche Kontrolle über eine Kriegswaffe aus, ohne dafür eine Genehmigung erteilt bekommen oder eine Anzeige gemacht zu haben. Indem er als "Polizeibeamter" des IS in mindestens einem Fall eine Person mit Gewalt zur pünktlichen Teilnahme am Gebet zwang, nötigte er diese im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB. In mindestens zwei Fällen leistete er zudem Beihilfe zum Mord (§ 211 Variante 4 StGB) und zugleich im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt zur Tötung von nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB), indem er durch Wachdienste bei den anberaumten Hinrichtungen die unmittelbaren Täter unterstützte (§ 27 StGB). Dabei handelten der Beschuldigte und die anderen IS-Mitglieder - wie in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 24. Mai 2018 (2 BGs 351/18) im Einzelnen zutreffend dargelegt worden ist, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - aus niedrigen Beweggründen; ebenso lagen aus den im Haftbefehl ausgeführten Gründen die Voraussetzungen eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts vor und waren die Getöteten als zu schützende Personen im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB einzustufen.
c) Wegen der Beteiligung an den Sprengstoffanschlägen in den Jahren 2006 und 2007/2008, die der Beschuldigte Y. als Mitglied des IStI beging, ist - nicht zuletzt aufgrund der nach den Angaben des Zeugen F. zeitlich nur schwer zu konkretisierenden Taten - davon auszugehen, dass der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an dieser terroristischen Vereinigung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB verjährt ist. Insoweit ist der Beschuldigte nach dem derzeitigen Ermittlungsstand indes dringend verdächtig des aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mordes in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 211 Abs. 2 Varianten 4, 5 und 7, § 308 Abs. 1 und 3 StGB). Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffende rechtliche Beurteilung in dem Haftbefehl vom 24. Mai 2018 (2 BGs 351/18). Soweit der Generalbundesanwalt in seinem Übersendungsschreiben vom 29. November 2018 ausgeführt hat, im Jahr 2006 seien dem Beschuldigten insgesamt elf Taten des Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zur Last zu legen, weil das Sprengen eines Wassertankwagens in einem US-Camp als zusätzlicher Fall hinzutrete, ist dies nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, weil sich der Haftbefehl nur auf insgesamt zehn Fälle im Jahr 2006 bezieht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird zudem zu prüfen sein, ob die Angaben des Zeugen F. - gegebenenfalls auch im Abgleich mit weiteren Beweismitteln, etwa Berichten zu Anschlägen auf US-Konvois - zeitlich und räumlich weiter konkretisiert werden können oder ob insoweit jedenfalls Mindestfeststellungen zu treffen sind.
3. Deutsches Strafrecht ist in allen Fällen anwendbar. Soweit es um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geht, ergibt sich der nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Deutschlandbezug aus dem Umstand, dass die Beschuldigten sich im Inland befinden (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
Soweit Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Rede stehen, gilt das Weltrechtsprinzip (§ 1 Satz 1 VStGB). Hinsichtlich der Sprengstoffanschläge gilt wegen des Verstoßes gegen § 308 Abs. 1, 3 StGB gemäß § 6 Nr. 2 StGB ebenfalls deutsches Strafrecht.
Hinsichtlich der Vorwürfe des Mordes, der Beihilfe dazu, der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und der Nötigung folgt - wie im Haftbefehl gegen den Beschuldigten Y. dargelegt - die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
4. Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor.
5. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts ergibt sich hinsichtlich der seine originäre Zuständigkeit begründenden Strafbarkeit aus § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB bzw. aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB aus § 142a Abs. 1 GVG i.V.m. § 120 Abs. 1 Nr. 6 und 8 GVG.
Hinsichtlich der Straftatbestände des Mordes und der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion ergibt sich die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts aus § 142a Abs. 1 GVG i.V.m. § 120 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GVG, weil er - wie in dem Haftbefehl vom 24. Mai 2018 (2 BGs 351/18) im Einzelnen ausgeführt - zu Recht die besondere Bedeutung des Falles bejaht und deswegen die Verfolgung des Falles übernommen hat.
III.
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft liegen vor.
1. Bei den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Sie haben für den Fall ihrer Verurteilung mit empfindlichen Freiheits- oder Jugendstrafen zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber.
Die Beschuldigten reisten erst im Lauf des Jahres 2015 nach Deutschland ein und haben es bislang nicht vermocht, sich hier zu integrieren; sie verfügen im Inland über keine familiären oder sozialen Bindungen. Sie gehen auch keiner beruflichen Tätigkeit nach.
Zudem liegt - auch bei der verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegung - der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor.
2. Eine Außervollzugsetzung der Haftbefehle (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
IV.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit der Verhaftung der Beschuldigten am 6. Juni 2018 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
Es sind Finanzermittlungen bei mehreren Banken und Western Union durchgeführt und eine Vielzahl von Zeugen vernommen worden, die entweder aus dem Heimatort der Beschuldigten stammen oder in Deutschland Kontakt zu ihnen hatten. Zudem haben nach den Verhaftungen die Daten aus insgesamt elf den Beschuldigten zuzuordnenden Smartphones und Tablets gesichert und ausgewertet werden müssen. In den Insgesamt 89 Gigabyte Daten sind unter anderem über 160.000 Chat-Nachrichten von verschiedenen Messengerdiensten überwiegend in arabischer Sprache zeitaufwändig zu übersetzen und anschließend auf Verfahrensrelevanz hin zu überprüfen gewesen. In gleicher Art und Weise haben über 200.000 Bilddateien, über 9.000 Videodateien und mehr als 22.000 Audiodateien sowie mehr als 3.000 E-Mails und über 16.000 Kontakteinträge ausgewertet werden müssen.
Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden.
V.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Unterschrift
Schäfer Gericke Hoch