BVerwG
6. Juni 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.06.2007 - 5 B 140/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 140/07 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juni 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 30.04.2007; OVG 12 E 177/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2007, durch den die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2007 (Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe) zurückgewiesen wurde, mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das Oberverwaltungsgericht hat in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob es - wie die Klägerin nunmehr geltend macht - den Schriftsatz vom 4. Mai 2007 als "Gegenvorstellung" bzw. "Anhörungsrüge" bewertet. Über den hierauf gerichteten Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 31. Mai 2007, der nicht Bedingung der Rücknahme war, ist durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.