Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.10.2019 - IX ZA 20/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 20/19 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Oktober 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 31. Oktober 2019 beschlossen:
Die Verfahren IX ZA 18/19, IX ZA 19/19 und IX ZA 20/19 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren IX ZA 18/19.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. August 2019 sowie zur Durchführung von Rechtsbeschwerden gegen die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüsse dieses Zivilsenates vom 1. August und 6. August 2019 werden abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Beklagten mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Beklagte ist zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 14.000 EUR verurteilt worden.
Die vom Beklagten darüber hinaus beabsichtigten Rechtsmittel wären als Rechtsbeschwerden auszulegen, weil der Beklagte die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschlüsse des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof begehrt und er dieses Ziel allenfalls mit entsprechenden Rechtsbeschwerden erreichen könnte. Auch insoweit ist dem Beklagten jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussichten die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Unterschrift
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanz
LG Hamburg; 01.02.2019; 326 O 169/16 / OLG Hamburg; 01.08.2019; 11 U 41/19 / OLG Hamburg; 06.08.2019; 11 U 41/19