BGH
16. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - III ZB 52/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 52/10 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2010
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Wöstmann und Seiters
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010 - 1 W 297/10 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt die Zuschrift der Antragstellerin vom 27. Juli 2010, mit der sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende Rechtmittel ist. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unterschrift
Schlick Herrmann
Vorinstanz
LG Bad Kreuznach; 18.05.2010; 2 O 61/10 / OLG Koblenz; 15.07.2010; 1 W 297/10