BVerwG
26. Oktober 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 26.10.2023 - 2 A 3/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 A 3/23 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel als Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 106 Satz 2 VwGO beendet worden. Es ist deshalb einzustellen.
Im Hinblick auf die eingetretene Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nur noch durch das Gericht über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Die Parteien haben den Vergleich ausdrücklich auf die Hauptsache beschränkt und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen (vgl. Ziffer 4 des Vergleichs vom 5. Oktober 2023).
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 B 49.18 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 Rn. 2 m. w. N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Ob die Klage Erfolg gehabt hätte, wirft Fragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Es wäre eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar war. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Den Beteiligten fallen damit die Gerichtskosten je zur Hälfte zur Last, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Dabei ist mitbedacht, dass der Beklagten Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht entstanden sind.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.