BGH
9. Februar 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - IX ZB 86/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 86/16 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 9. Februar 2017 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde. Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
2. Prozesskostenhilfe kann deshalb mangels Erfolgsaussicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Unterschrift
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanz
AG Landshut; 15.07.2016; IN 33/13 / LG Landshut; 21.09.2016; 32 T 1668/16