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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.04.2022 - VIa ZR 30/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIa ZR 30/21 |
| Entscheidungsdatum : | 4. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille
am 4. April 2022
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2021 durch Beschluss gemäß §§ 552, 552a ZPO auf seine Kosten teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen einstimmig zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.365,58 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen in Anspruch.
Er erwarb am 10. September 2015 von einem Fahrzeughändler einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten VW Tiguan. Das Fahrzeug ist mit einem 2,0 l-Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, welche auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik).
Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Dieselskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler und Servicepartner über den Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Kundenservice der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. In der Folge wurde beim Fahrzeug des Klägers ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate aufgespielt.
Mit seiner im September 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der ersten Instanz fallen gelassen und in der Berufungsinstanz erneut erhoben. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge einschließlich seines Antrags auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.
II. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz im Übrigen (Berufungsantrag zu 3.) als unzulässig und gegen die Zurückweisung des die Finanzierungskosten betreffenden Zahlungsantrags (Berufungsantrag zu 2.) richtet.
1. Insoweit ist die Revision schon nicht zugelassen. Zwar kann eine Beschränkung der Zulassung der Revision, die das Berufungsgericht auch in den Entscheidungsgründen aussprechen kann, nicht wirksam nur eine bestimmte Rechtsfrage wie die Verjährung eines Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 f.). Die Berufungsanträge zu 1., 4. und 5. sind deshalb in der Revisionsinstanz insgesamt angefallen. Die Beschränkung wirkt aber, soweit andere selbständige Teile des Streitstoffs Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, die das Berufungsgericht unabhängig von der für die Zulassungsentscheidung relevanten Rechtsfrage entschieden hat. Die Berufungsanträge zu 2. und 3. hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil es wie das Landgericht von der Unzulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen ist und die Zulässigkeit einer Klageerweiterung auf die Finanzierungskosten in zweiter Instanz verneint hat. Darauf erstreckt sich die mit Divergenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB gerechtfertigte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht.
2. Davon abgesehen setzt sich die Revisionsbegründung betreffend den Berufungsantrag zu 2. auch nicht mit der tragenden Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, es fehle an den Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO. Insoweit ermangelt es der Revision damit auch an der nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO erforderlichen Begründung.
III. Die Revision zu den Berufungsanträgen 1., 4. und 5. und zu der die Berufung der Beklagten betreffenden Berufungsentscheidung ist zwar unbeschränkt zugelassen, in diesem Umfang aber durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für ihre Zulassung liegen nicht (mehr) vor und sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:
Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sei verjährt. Die Verjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten. Der Kläger habe im Jahr 2015 die Veranlassung und die Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Kenntnis zu erlangen. Gerade in der Zeit bis zum Jahresende 2015 sei in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den "Dieselskandal" berichtet worden und unter anderem von "Betrugssoftware", "Software-Trickserei" der Beklagten und Ähnlichem die Rede gewesen. Der Dieselskandal als solcher und die Betroffenheit von auch in Deutschland angebotenen Fahrzeugen der Beklagten könnten dem Kläger schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn er aktienrechtliche Ad-Hoc- Meldungen gar nicht und Pressemitteilungen nicht laufend verfolgt habe. Damit habe er als Käufer eines dieselbetriebenen Fahrzeugs der Marke Volkswagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu der Annahme gehabt, dass ihm ein deliktischer Schadensanspruch gegen die Beklagte als Fahrzeughersteller zustehen könne. Außerdem habe ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, z.B. über die im Oktober 2015 freigeschaltete, einfach zugängliche und ebenfalls öffentlich bekannt gemachte Onlineplattform oder eine telefonische, schriftliche oder E-Mail- Rückfrage beim Kundenservice der Beklagten in Erfahrung zu bringen, ob sein Pkw betroffen sei. Soweit sich der Kläger trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihm grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Die erneute Erhebung der Verjährungseinrede sei zulässig. Deren Fallenlassen in der ersten Instanz sei nicht mit einem Verzicht auf die Einrede verbunden gewesen. Ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da die Beklagte durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nichts auf seine Kosten erlangt habe.
2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revision zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2022 (VII ZR 365/21, juris; VII ZR 679/21, juris; VII ZR 692/21, juris und VII ZR 717/21, juris) und 21. Februar 2022 (VIa ZR 8/21, juris, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) geklärt.
3. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sei verjährt.
aa) Es hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte an der Erhebung der Einrede der Verjährung im Berufungsverfahren nicht deswegen gehindert war, weil sie diese vor dem Landgericht fallen gelassen hatte. Es hat in dem vorangegangenen Verhalten der Beklagten zu Recht keinen dauerhaften Verzicht auf die Einrede gesehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, juris). Besondere Anhaltspunkte, die hier für einen über den regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der Beklagten sprechen könnten, ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus der Revisionsbegründung. Soweit die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die erneute Erhebung der Verjährungseinrede als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen habe, kann hierauf die Revision nicht gestützt werden (vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 20 mwN).
bb) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bei Einreichung der Klage im Jahr 2020 abgelaufen gewesen. Entgegen der Auffassung der Revision bestand auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehende - grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers auch von der Betroffenheit seines Fahrzeugs im Zeitraum jedenfalls bis Ende 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, juris). Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht stütze sich auf bloße Mutmaßungen und Vermutungen, ersetzt sie die tatgerichtliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung.
b) Der Klageanspruch ergibt sich unbeschadet des Umstands, dass auch dieser Anspruch verjährt wäre, entgegen der Ansicht der Revision schon dem Grunde nach nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der von der Revision zitierten Vorschriften liegt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 77; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff.).
c) Einen Anspruch des Klägers aus § 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, führt in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens der letztgenannte Erwerbsvorgang zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts - mehr - zu. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der - wie hier - zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag. Deshalb scheidet in diesen Fällen ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB aus (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris). Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten.
Menges Krüger Götz
Rensen Wille
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanz
LG Trier; 03.02.2021; 5 O 264/20 / OLG Koblenz; 13.07.2021; 3 U 227/21