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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Beschluss vom 11.12.2025 - B 4 AS 4/25 BH |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 4 AS 4/25 BH |
| Entscheidungsdatum : | 11. Dezember 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2024 - L 6 AS 180/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus Anlass der Entscheidung des LSG, das SG habe die Anträge des Klägers auf Feststellung, dass Anrufe von Mitarbeitern des Beklagten rechtswidrig seien und er nur eine Fortbildung oder Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben könne und müsse, zu Recht als unzulässig angesehen, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 55 SGG) stellen könnten (vgl zB BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18; BSG vom 1.5.2020 - B 14 AS 28/19 R - BSGE 130, 144 = SozR 4-4200 § 44b Nr 6, RdNr 19 ff). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte auch nicht mit Erfolg grundsätzliche Fragen zur Bedeutung des Datenschutzes im Zusammenhang mit den genannten Anrufen aufwerfen, denn die Entscheidung des LSG beruht nicht hierauf.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 155 Abs 3 und 4 SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) hatte sich der Kläger einverstanden erklärt. Auch könnte ein Prozessbevollmächtigter eine Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Satz 2 SGG wegen fehlender Entscheidungsgründe nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen, weil das LSG in seinen Entscheidungsgründen teilweise auf diejenigen des SG verwiesen hat. Dies ist einem LSG nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich gestattet, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Hiervon hat das LSG vorliegend Gebrauch gemacht (vgl BSG vom 7.6.2024 - B 4 AS 182/23 BH -juris RdNr 8).
Dahinstehen kann, ob ein fortwirkender Verfahrensmangel vorliegt, weil das SG im Hinblick auch auf künftige Telefonanrufe von Mitarbeitern des Beklagten beim Kläger eine Prozess- anstelle einer Sachentscheidung getroffen und das LSG dies bestätigt hat (vgl nur BSG vom 6.6.2023 - B 12 KR 34/22 B - juris RdNr 12). PKH ist schon deswegen nicht zu bewilligen, weil für die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Ausgang des beabsichtigten Revisionsverfahrens mit in den Blick zu nehmen ist (vgl zB BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 20/22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 19.12.2024 - B 4 AS 152/24 BH - juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 73a RdNr 7c mwN; so auch - zumindest bei Verfahrensmängeln - BSG vom 17.11.2023 - B 12 KR 8/23 BH - juris RdNr 11 mwN). Dies verletzt nicht das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz (Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG; vgl hierzu im Einzelnen BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 - juris RdNr 10 ff).
An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache fehlt es hier. Eine Klage gerichtet auf Unterlassung von Anrufen wäre jedenfalls unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs vorliegen (vgl hierzu BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 34/18 R - BSGE 129, 10 = SozR 4-2500 § 53 Nr 3, RdNr 14). Das Verhalten des Beklagten, den Kläger telefonisch zu kontaktieren, greift offensichtlich nicht rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Klägers ein. Der Beklagte ist im Rahmen des Leistungsverhältnisses nach dem SGB II vielmehr verpflichtet, den Kläger über seine Rechte und Pflichten zu beraten (§ 1 Abs 3 Nr 1 SGB II), und, wie das LSG zutreffend ausführt, umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu unterstützen (§ 1 Abs 3 Nr 2, § 14 Abs 1 Satz 1 SGB II), wozu auch die Arbeitsvermittlung zählt (§ 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 35 SGB III). Solche Vermittlungstätigkeiten können ua auch telefonisch vorgenommen werden (Räder in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 35 SGB III RdNr 35 mwN). Nach den Feststellungen im angegriffenen Urteil des LSG und den darin in Bezug genommenen Gründen des Gerichtsbescheids des SG ist nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter des Beklagten den Kläger zu SGB II fremden Zwecken angerufen hätten oder künftig anrufen könnten.
Zuletzt ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich eine Verletzung des § 123 SGG rügen könnte, weil das LSG das Begehren des Klägers nicht zutreffend erfasst hätte (hierzu vgl BSG vom 26.3.2025 - B 4 AS 102/23 B - juris RdNr 7 f mwN). Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, es gehe in Wirklichkeit um die Weitergabe seiner Daten durch den Beklagten an Dritte, die ihn kontaktiert hätten (unter Verweis auf BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65/11 R - BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr 4), scheidet ein Verfahrensmangel bereits deshalb aus, weil nach Aktenlage ein solches Begehren des Klägers bis zum Erlass des angegriffenen Urteils nicht ansatzweise zu erkennen war.
2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.