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2. Juni 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - III ZA 11/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 11/16 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. April 2016 - 3 SchH 1/13 - und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2016 werden abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.800 EUR festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klägerin an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 EUR wird somit nicht erreicht.
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts R. vom 14. April 2016 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2016 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen, kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 und vom 22. Februar 2001 - I ZA 1/01, BeckRS 2001, 02363). Darüber hinaus ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 aaO; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 769 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 769 Rn. 4).
Unterschrift
Herrmann Hucke Seiters
Reiter Liebert
Vorinstanz
OLG Rostock; 14.04.2016; 3 SchH 1/13