Version
26. Februar 2013
26. Februar 2013
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
>
Version
5. Februar 2026
5. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet oder hat er die Behandlungsakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Fachbeiträge • 60
- 1. HeilbehandlungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Juli 2025
- 2. Frau überlebt Tumor dank OP, ist danach aber fast blindEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 30. Dezember 2025
- 3. Frau überlebt Tumor dank OP, ist danach aber fast blindEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 30. Dezember 2025
- 4. BehandlungsfehlerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. August 2025
- 5. Vortrag: Arzthaftung im Kontext von KI und RobotikEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 31. März 2023
- 6. Erschienen: Arzthaftung beim Einsatz von KI und RobotikEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 1. November 2023
- 7. OLG Dresden: Gesetzliche Vermutung kann auch nur durch Parteianhörung entkräftet werdenEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 14. Dezember 2017
- 8. Vortrag: Digitalisierung und KI in der MedizinEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 4. Mai 2023