BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 1 C 30/20
VG Berlin 7. Juni 2019
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OVG Berlin-Brandenburg 30. Januar 2020
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BVerwG 24. Juni 2021

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Sachverhalt
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, erkannte die Vaterschaft eines minderjährigen Kindes mit ausländischer Mutter an. Die Ausländerbehörde stellte die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nach § 85a AufenthG i.V.m. § 1597a BGB als missbräuchlich fest und untersagte die Beurkundung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung nur vorliegt, wenn sie „gezielt gerade zu dem Zweck“ erfolgt, aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen (§ 1597a Abs. 1 BGB, § 85a Abs. 1 AufenthG). Die tatsächliche Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist maßgeblich. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit war hier nicht gegeben, weshalb das Verfahren einzustellen ist.

Praxishinweis
Die Entscheidung präzisiert die restriktive Auslegung des Missbrauchstatbestands bei Vaterschaftsanerkennungen mit aufenthaltsrechtlicher Relevanz. Für die Praxis ist entscheidend, dass auch nicht-leibliche Vaterschaften zulässig sind, wenn eine Eltern-Kind-Beziehung angestrebt oder gelebt wird. Die Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist keine Verwaltungsaktentscheidung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 1 C 30/20
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 30/20
    Entscheidungsdatum : 24. Juni 2021
    Amtliche Quelle :

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