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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 52/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 52/21 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihr im Februar 2013 erworbenen und von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagens Audi Q3 1.6 TDI in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Die Klägerin ließ das vom Kraftfahrt- Bundesamt (KBA) freigegebene Softwareupdate für den Motortyp EA 189 im März 2017 aufspielen.
Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen unter Abzug einer Nutzungsentschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Nutzungsentschädigung basierend auf einer höheren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs berechnet und den Annahmeverzug festgestellt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Klageabweisung.
B.
Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
I.
Das Berufungsgericht (8 U 22/20, veröffentlicht in juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB der Beklagten für die im hier streitgegenständlichen Motor verbaute Abschaltsoftware seien erfüllt. Das Berufungsgericht gehe davon aus, dass Vorstandsmitglieder beziehungsweise Repräsentanten der Beklagten Kenntnis von der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware inklusive der sog. "Umschaltlogik" gehabt hätten, als die Entscheidung gefasst worden sei, den Motor EA 189 massenhaft in die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge einzubauen. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der damalige Technikvorstand und die für die technische Entwicklung maßgebenden Mitarbeiter von der Verwendung der Abschaltsoftware Kenntnis gehabt hätten.
Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin seien als zugestanden gem. § 138 Abs. 3 ZPO zu behandeln; die Beklagte sei der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Erstinstanzlich habe sie sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse vorlägen, dass Mitglieder des Vorstands von der Abschaltsoftware gewusst hätten, auch nicht im Zeitpunkt des hiesigen Vertragsschlusses. In der Berufungsinstanz habe die Beklagte zwar weiter vorgetragen. Es könne dahinstehen, ob insoweit die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorlägen. Jedenfalls bleibe die Frage unbeantwortet, dass und warum niemand im Unternehmen der Beklagten von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt haben solle, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre.
II.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die hohe Anzahl der bundesweit gegen die Beklagte anhängigen Schadensersatzklagen grundsätzliche Bedeutung habe und zudem unterschiedlich beurteilt werde.
Revisionszulassungsgründe stellen sich indes in diesem Zusammenhang nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14 Rn. 6, juris; Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 396/12 Rn. 2, ZIP 2014, 191; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 Rn. 3, ZIP 2010, 985; Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, juris Rn. 4). Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom BGH nicht entschieden und von einigen Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, NJW-RR 2009, 1026, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 Rn. 3, ZIP 2010, 986).
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. September 2020 - I ZR 237/19 Rn. 8, MMR 2021, 331). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Danach besteht hier ersichtlich kein Zulassungsgrund. Weder stellen sich klärungsbedürftige Rechtsfragen, noch liegen obergerichtliche Entscheidungen vor, die ein und dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten. Die Voraussetzungen, unter denen eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommt, sind abstrakt seit langem geklärt und speziell für die Frage der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 weiter konkretisiert worden. Ob die Beklagte in der hier gegebenen Fallkonstellation gemäß § 826 BGB haftet, hängt vom jeweiligen Sachvortrag der Parteien und den darauf gründenden, im Wege tatrichterlicher Würdigung zu treffenden Feststellungen ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung sein.
Sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht dargelegt.
III.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz im zuerkannten Umfang zusteht.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es lägen hinreichende Anhaltspunkte für eine haftungsbegründende Kenntnis der Beklagten von der Motorsteuerungssoftware vor, die ihre sekundäre Darlegungslast auslösten, und die Würdigung, dieser sei sie sodann nicht hinreichend nachgekommen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bedenken, dass Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden können, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat.
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 17 f., NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14 f. m.w.N., BGHZ 225, 316).
b) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, handelt ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 19, NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16 ff., BGHZ 225, 316).
Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber setzt voraus, dass es in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer - billigend in Kauf genommenen - Unrechtmäßigkeit geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 21, NJW 2021, 1669; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, VersR 2021, 388; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).
c) Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Berufungsgericht im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte einzustehen hat, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt.
aa) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe hinreichende Anhaltspunkte dafür angeführt, dass die Beklagte von der fraglichen Motorsteuerungssoftware im Vertragszeitpunkt gewusst habe und damit eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausgelöst, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Wer einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt im Grundsatz die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. In bestimmten Fällen ist es Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungslast zu den Behauptungen der beweisbelasteten Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt ein einfaches Bestreiten. Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 25 ff. m.w.N., NJW 2021, 1669).
Nach diesen Grundsätzen setzt eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, jedenfalls voraus, dass das Klagevorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 28 m.w.N., NJW 2021, 1669). Derartige Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts entgegen der Auffassung der Revision beanstandungsfrei festgestellt.
Das Berufungsgericht hat die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zunächst mit der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung begründet, dass die Beklagte wenn auch nicht die Steuerungssoftware, so doch den Motor selbst hergestellt habe. Sie habe eingeräumt, dass der Motor EA 189 auch in ihren eigenen Werken gebaut worden sei. Die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, es sei wenig wahrscheinlich, dass sie dabei die genaue Funktionsweise nicht gekannt habe, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Weiter führt das Berufungsgericht aus, dass die Anforderungen im Verfahren zu Erteilung der EG-Typgenehmigung eine herstellerseitige Organisation erforderten und dabei u.a. den Nachweis gegenüber dem KBA, dass ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion mit den technischen Anforderungen eingerichtet worden sei. Ebenso müsse die Beklagte nach den Compliance-Regeln Strukturen in ihrem Unternehmen schaffen, die sicherstellten, dass sogar in der Unternehmenshierarchie weit oben angesiedelte Bereichsleiter den Weisungen und der Kontrolle des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das für das Ressort verantwortlich sei, unterstellt seien. Entgegen den Rügen der Revision schließt hierbei das Berufungsgericht nicht unzulässig aus einer etwaigen fahrlässigen Verletzung dieser Pflichten auf den nur vorsätzlich zu verwirklichenden Tatbestand des § 826 BGB. Vielmehr würdigt es diese organisatorischen Vorgaben tatrichterlich im Ergebnis dahingehend, dass es unwahrscheinlich sei, dass diese Kontrollmechanismen sämtlich gerade bei der hier fraglichen Kenntnis von der Abschaltsoftware versagt haben sollen. Revisionsrechtlich einwandfrei ist schließlich auch die Würdigung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die sich der Beklagten in ähnlicher Weise stellende Aufgabe, unter Beachtung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte und zugleich wirtschaftlich kostengünstig Motoren zu entwickeln, liege es nahe, dass die Beklagte sich erkundigt habe, wie der Mutterkonzern dieses Problem gelöst habe.
bb) Revisionsrechtlich ebenfalls unbedenklich ist die ausführlich und detailliert begründete Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der sie damit treffenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.
Auch insoweit verkennt die Revision, dass das Berufungsgericht seine Würdigung, der Beklagten sei Kenntnis von dem Einbau der Abschaltsoftware vorzuwerfen, nicht auf die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung stützt, sondern sich daraus die tatrichterliche Überzeugung verschafft hat, dass der Beklagten die haftungsbegründende Kenntnis vorzuwerfen ist. Die Revision begehrt insoweit lediglich eine andere Bewertung des Sachvortrags der Beklagten, ohne indes revisible Fehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts zur Kausalität der Verletzungshandlung für den eingetretenen Schaden begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
Pamp Kartzke Jurgeleit
Brenneisen C. Fischer
Hinweis: Die Revision wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2022 zurückgewiesen.
Vorinstanz
LG Siegen; 13.12.2019; 2 O 49/19 / OLG Hamm; 21.12.2020; I-8 U 22/20