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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.01.2019 - 1 C 42/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 42/18 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Beglaubigte Abschrift
Bundesverwaltungsgericht
BESCHLUSS
BVerwG 1 C 42.18 VGH 4 B 18.30514
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn Gemeinschaftsunterkunft
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
ECLI:DE:BVerwG:2019:080119B1C42.18.0 Beteiligte:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses, Ludwigstraße 23, 80539 München,
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Juli 2017 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2018 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
2 Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 1 C
Seite 2 von 3 70.86 - BVerwGE 81,356 ). Vorliegend kann die Kostenentscheidung jedoch auf keinen dieser Gesichtspunkte gestützt werden.
Zwar hat sich der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Asylverfahrens des Klägers wegen Annahme der Rücktrittsfiktion nach § 32 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG im Bescheid der Beklagten vom 3. März 2017 durch die (negative) Entscheidung über den Asylantrag des Klägers im Bescheid der Beklagten vom 30. November 2018 erledigt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Sie war vielmehr aufgrund des Antrages des Klägers auf Fortführung des Asylverfahrens zu der Entscheidung gehalten.
Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausga^gfe^ller.Regei nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden. Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 1C 7.06 - juris). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht die Revision wegen der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage der Voraussetzungen für die Annahme eines "Untertauchens" im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zugelassen hat. Der Senat hält es deshalb für billig, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu teilen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
Prof. Dr. Berlit Fricke Böhmann
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