BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 26/17
LG Düsseldorf 11. November 2015
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OLG Düsseldorf 7. Februar 2017
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OLG Düsseldorf 23. März 2017
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BGH 13. September 2018
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BGH 29. November 2018

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Sachverhalt
Ein Verbraucherverein (Kläger) fordert von einem Telekommunikationsunternehmen (Beklagte) Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG wegen überhöhter Pauschalen. Die Klage wird mit Unterstützung eines gewerblichen Prozessfinanzierers geführt, der im Obsiegensfall am Gewinn beteiligt werden soll.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem Prozessfinanzierer mit Gewinnbeteiligung getragen wird, widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck des § 10 UWG, der Einnahmeerzielung durch Dritte verhindern will. Die Zustimmung des Bundesamts für Justiz entbindet nicht von der eigenständigen Missbrauchsprüfung.

Praxishinweis
Gewinnabschöpfungsklagen von Verbraucherverbänden dürfen nicht durch gewerbliche Prozessfinanzierer mit Gewinnbeteiligung finanziert werden. Verbände müssen alternative Finanzierungsmöglichkeiten prüfen; Streitwertminderungen nach § 12 Abs. 4 UWG bieten Schutz vor unverhältnismäßigen Prozesskostenrisiken.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 26/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 26/17
    Entscheidungsdatum : 13. September 2018
    Amtliche Quelle :

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