11. Juni 2010
21. März 2016
5. Januar 2026
18. Juni 2026
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.
(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren.
Fachbeiträge • 23
- 1. Der Darlehensvertrag und das BearbeitungsentgeltEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Juli 2014
- 2. Was regelt Paragraf 655a BGB?Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 6. Juli 2026
- 3. Zahlungsvereinbarungen im Inkasso und das VerbraucherkreditrechtEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 19. Mai 2026
- 4. Vorvertragliche Informationspflichten bei VerbraucherdarlehensverträgenEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 27. Mai 2026
- 5. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 25. August 2020
- 6. Widerrufsjoker gilt immer nochEingeschränkter ZugriffDr. Graf · www.ra-dr-graf.de · 23. Oktober 2019
- 7. Verbraucherdarlehensverträge und die WiderrufsbelehrungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 7. Dezember 2016
- 8. Kanzlei von Ferber Langer RosowskiEingeschränkter ZugriffKarl-Georg Von Ferber · www.vonferber-langer.de · 5. Juli 2024
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 17/1394 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des DarlehensvermittlungsrechtsBundestag Drucksachen · 19. April 2010
- 2. 16/13669 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/11643, 16/13669 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und RückgaberechtBundestag Drucksachen · 1. Juli 2009
- 3. 16/11643 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordung der Vorschriften über das Widerrufs- und RückgaberechtBundestag Drucksachen · 21. Januar 2009
- 4. 17/10252 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht - Drucksache 17/10040 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 4. Juli 2012
- 5. 18/5922 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der WohnimmobilienkreditrichtlinieBundestag Drucksachen · 7. September 2015
- 6. 18/6286 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Drucksache 18/5922 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2015
- 7. 18/7584 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5922, 18/6286, 18/6410 Nr. 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Klaus Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/2741 - Gesetzliche Deckelung und Veröffentlichung der Zinssätze für Dispo- und ÜberziehungskrediteBundestag Drucksachen · 17. Februar 2016
- 8. 18/10871 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10722 - Verbraucherschutz bei RestschuldversicherungenBundestag Drucksachen · 18. Januar 2017