OLG Nürnberg, Endurteil vom 17.12.2025 - 2 U 1106/24
OLG Nürnberg 17. Dezember 2025

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 2.653,50 EUR wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem 2016 erworbenen Opel Astra 1.6 CDTi. Streitentscheidend sind Ansprüche aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007/EG.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen, da kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten (§ 826 BGB) der Beklagten vorliegt. Die behaupteten Abschalteinrichtungen sind nicht mit arglistiger Täuschung vergleichbar und die Beklagte befand sich im Verbotsirrtum. Ein Verschulden im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB fehlt, zudem kompensiert ein Software-Update den behaupteten Differenzhypothesenvertrauensschaden vollständig.

Praxishinweis
Ansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen scheitern ohne Nachweis besonderer Verwerflichkeit und Verschulden. Ein technisches Compliance-Gremium und behördliche Prüfungen können einen Verbotsirrtum begründen. Software-Updates mindern Schadensersatzansprüche durch Vorteilsausgleich. Revision wird nicht zugelassen.

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    Über die Entscheidung

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    OLG Nürnberg, Endurteil vom 17.12.2025 - 2 U 1106/24
    Gericht : OLG Nürnberg
    Aktenzeichen : 2 U 1106/24
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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