BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - VIa ZR 524/21
LG Passau 6. April 2021
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OLG München 20. Oktober 2021
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BGH 25. April 2022

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Die Beklagte wendet ein, die außergerichtlichen Kosten seien nicht erstattungsfähig, da die Klägerin die Kosten nicht zweckmäßig verursacht habe.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und nimmt die Annahme des Berufungsgerichts hin, dass ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB besteht. Die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB ist offen, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit getroffen hat. Nach § 91a Abs. 1 ZPO werden die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Praxishinweis
Für die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist die konkrete Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Innenverhältnis entscheidend. Fehlen hierzu Feststellungen, kann die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren aufgehoben werden. Die Kostenverteilung der Vorinstanzen bleibt bei geringfügiger Zuvielforderung unberührt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - VIa ZR 524/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 524/21
    Entscheidungsdatum : 25. April 2022
    Amtliche Quelle :

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