OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.11.2025 - 2 U 1070/22
LG Nürnberg-Fürth 24. März 2022
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OLG Nürnberg 26. November 2025

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Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2016 einen gebrauchten Opel Insignia, beanstandet unzulässige Abschalteinrichtungen und verlangt Schadensersatz gem. § 826 BGB sowie §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV. Die Beklagte hat zwischenzeitlich ein genehmigtes Software-Update zur Emissionsminderung eingeführt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Klage ab. Ein sittenwidriges Verhalten gem. § 826 BGB liegt nicht vor, da die Beklagte vor Vertragsschluss über das Software-Update informierte und dieses vom KBA genehmigt wurde. Ein Differenzschaden gem. §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV ist durch das Update ausgeglichen. Revision wird nicht zugelassen.

Praxishinweis
Bei Abgasskandalen ist maßgeblich, ob vor Vertragsschluss über genehmigte Nachbesserungen informiert wurde. Software-Updates können Differenzschäden kompensieren und damit Schadensersatzansprüche ausschließen. Sittenwidrigkeit setzt bewusstes Inkaufnehmen unzulässiger Abschalteinrichtungen voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.11.2025 - 2 U 1070/22
    Gericht : OLG Nürnberg
    Aktenzeichen : 2 U 1070/22
    Entscheidungsdatum : 26. November 2025
    Amtliche Quelle :

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