OLG Nürnberg, Endurteil vom 17.12.2025 - 2 U 2117/24
LG Nürnberg-Fürth 2. Oktober 2024
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OLG Nürnberg 17. Dezember 2025

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Opel Astra Sports Tourer (Erstzulassung 2016, Kauf 2019). Streitgegenstand sind Ansprüche aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV und Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007/EG.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen, da kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten (§ 826 BGB) der Beklagten vorliegt. Unsubstantiierte Behauptungen zu Abschalteinrichtungen genügen nicht. Ein Differenzschadenanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-Recht) scheitert, weil ein vom KBA genehmigtes Software-Update den Schaden vollständig kompensiert und die Gefahr von Betriebsbeschränkungen beseitigt.

Praxishinweis
Für Schadensersatzansprüche wegen Abschalteinrichtungen ist ein substantiierter Nachweis von Vorsatz und sittenwidrigem Verhalten erforderlich. Software-Updates mit KBA-Freigabe können eine vollständige Schadenskompensation bewirken und Ansprüche entfallen lassen. Revision ist nicht zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    OLG Nürnberg, Endurteil vom 17.12.2025 - 2 U 2117/24
    Gericht : OLG Nürnberg
    Aktenzeichen : 2 U 2117/24
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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