OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.11.2025 - 2 U 2657/22
OLG Nürnberg 26. November 2025

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen im Emissionskontrollsystem eines Neufahrzeugs (Opel Astra 1.6 CDTi) aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV und VO (EG) Nr. 715/2007. Die Beklagte bestreitet vorsätzlich sittenwidriges Verhalten und Verschulden.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen, da der Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) vorlegt. Ein Verbotsirrtum der Beklagten hinsichtlich der Abschalteinrichtungen liegt vor, da diese von einem Compliance-Gremium überwacht und von Typgenehmigungsbehörden genehmigt wurden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheitert am fehlenden Verschulden. Zudem kompensiert ein Software-Update den behaupteten Differenzhypothesenvertrauensschaden vollständig.

Praxishinweis
Für Hersteller ist die Dokumentation eines Compliance-Gremiums und die Einholung von Typgenehmigungen essenziell zur Abwehr von Haftungsansprüchen wegen Abschalteinrichtungen. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB setzen Verschulden voraus; bloße Rechtsunsicherheit genügt nicht. Software-Updates können Differenzschäden ausgleichen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.11.2025 - 2 U 2657/22
    Gericht : OLG Nürnberg
    Aktenzeichen : 2 U 2657/22
    Entscheidungsdatum : 26. November 2025
    Amtliche Quelle :

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