BGH, Urteil vom 06.03.2024 - VIII ZR 363/21
LG Berlin 15. Oktober 2021
>
BGH 6. März 2024

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bucht für touristische Zwecke drei Hotelzimmer im Zeitraum eines behördlich angeordneten Beherbergungsverbots wegen der COVID-19-Pandemie. Die Beklagte verweigert trotz Stornierung und Rücktritt die Rückzahlung des im Voraus gezahlten Entgelts.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat wirksam gemäß §§ 346, 326 Abs. 5, 323 Abs. 4 BGB zurückgetreten, da die Leistung der Beklagten durch das generelle Beherbergungsverbot (§ 275 Abs. 1 BGB) dauerhaft unmöglich ist. Das Verbot stellt kein in der Person des Gastes liegendes Risiko (§ 537 Abs. 1 BGB) dar. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB scheidet aus.

Praxishinweis
Bei pandemiebedingten Beherbergungsverboten ist die Leistung dauerhaft unmöglich, Rücktritt und Rückerstattung des Entgelts sind möglich, auch bei nicht stornierbaren Tarifen. Das Risiko der Unmöglichkeit liegt nicht beim Gast, sondern stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Rückzahlung der Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der CoronaEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 3. Juli 2024

  • 2Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. März 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.03.2024 - VIII ZR 363/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 363/21
Entscheidungsdatum : 6. März 2024
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text