BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15
BGH 4. Mai 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Nutzungsentgelt aus einem Fitnessstudiovertrag für Oktober 2013 bis Juli 2014. Der Beklagte kündigt außerordentlich wegen berufsbedingtem Wohnortwechsel, nachdem er als Soldat versetzt wurde. Die ordentliche Kündigung erfolgte verspätet, der Vertrag verlängerte sich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. §§ 314, 626, 543 BGB wegen Wohnortwechsels, da dieser in der Risikosphäre des Kunden liegt. Eine analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts aus § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG wird abgelehnt, da Fitnessstudioverträge keine Daseinsvorsorge darstellen und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Praxishinweis
Berufsbedingter Wohnortwechsel rechtfertigt keine fristlose Kündigung von Fitnessstudioverträgen. Kunden tragen das Risiko der Nichtnutzung bei längerfristigen Verträgen. Ein Sonderkündigungsrecht analog zu Telekommunikationsverträgen besteht nicht. Vertragslaufzeiten und Verlängerungsklauseln sind strikt zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 62/15
Entscheidungsdatum : 4. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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