BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 91/21
BGH 9. Dezember 2022

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Sachverhalt
Der Beklagte erwirbt 1991 Grundstücke mit Auflassungsvormerkung. Nach erneutem Verkauf 2014 sichert eine weitere Vormerkung den Anspruch der Streithelferin. Die Vormerkung des Beklagten wird 2017 gelöscht, Widersprüche eingetragen. Die Klägerin erwirbt 2017 die Forderung und Eigentum, begehrt Löschung der Widersprüche.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat Anspruch auf Löschung der Widersprüche gemäß § 894 BGB, da sie die Vormerkung durch Abtretung gutgläubig „lastenfrei“ erworben hat (§§ 892, 401 BGB). Die Vormerkung geht kraft Gesetzes mit der Forderung über und genießt analogen Schutz des öffentlichen Glaubens. Der Zwischenerwerb der Streithelferin steht dem nicht entgegen.

Praxishinweis
Der gutgläubige Zweiterwerb einer durch Vormerkung gesicherten Forderung und damit verbundenen Vormerkung ist möglich. Für die Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB ist der Zeitpunkt der Abtretung maßgeblich. Amtswidersprüche können Ziel eines Berichtigungsanspruchs sein. Weitere Feststellungen zur Abtretungsermächtigung und Bedingungseintritt sind erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 91/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 91/21
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2022
Amtliche Quelle :

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