BAG, Urteil vom 02.07.2025 - 10 AZR 119/24
ArbG Düsseldorf 25. Januar 2023
>
ArbG Düsseldorf 6. November 2023
>
LAG Hessen 27. Februar 2024
>
LAG Düsseldorf 23. April 2024
>
LAG Düsseldorf 12. Juli 2024
>
BAG 2. Juli 2025
>
BAG 2. Juli 2025
>
BAG 26. August 2025

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als dezentrale Orga-Führungskraft im Außendienst tätig, verlangt von der Beklagten die ungekürzte Zahlung der variablen Produktionsvergütung für 2022 trotz Elternzeit. Die variable Vergütung bemisst sich nach der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2019) und einer Zielvereinbarung. Die Beklagte kürzt die Vergütung anteilig wegen der 62-tägigen Elternzeit.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die variable Produktionsvergütung ist Teil des synallagmatischen Entgelts (§ 611a BGB) und somit arbeitsleistungsbezogen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes (§ 15 BEEG), weshalb kein Anspruch auf volle Vergütung besteht. Die GBV 2019 enthält keine abweichende Kürzungsregelung, sodass die anteilige Kürzung rechtmäßig ist.

Praxishinweis
Bei variablen Vergütungen, die an Jahresziele gekoppelt sind, ist trotz Zielerreichung eine zeitanteilige Kürzung bei Ruhenszeiten wie Elternzeit zulässig. Fehlt eine ausdrückliche tarifliche Regelung, gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ auch für erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge13

  • 1Wer in Elternzeit oder krank war, kriegt keinen vollen BonusEingeschränkter Zugriff
    www.beck-aktuell.de · 19. November 2025

  • 2VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriff
    www.gleisslutz.com

  • 3Beschränkter Verweis auf Tarifvertrag - InhaltskontrolleEingeschränkter Zugriff
    www.gleisslutz.com · 19. November 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 02.07.2025 - 10 AZR 119/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 119/24
Entscheidungsdatum : 2. Juli 2025
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text