BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 188/22
LG Memmingen 25. Mai 2022
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BGH 16. Juli 2024

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz wegen merkantilen Minderwerts eines bei einem Unfall beschädigten, geleasten Fahrzeugs. Die Beklagte zahlte nur einen Teilbetrag. Die Höhe des Minderwerts und die Berücksichtigung der Umsatzsteuer sind streitig.

Entscheidungsgründe
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG sowie § 251 Abs. 1 BGB. Der merkantile Minderwert ist als Sachschaden netto zu schätzen, da er nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Wurde der Minderwert brutto ermittelt, ist der Umsatzsteueranteil abzuziehen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Das Berufungsgericht hat dies nicht ausreichend geprüft, daher Rückverweisung.

Praxishinweis
Bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts ist auf Nettoverkaufspreise abzustellen. Eine Schätzung auf Bruttobasis erfordert Abzug des Umsatzsteueranteils. Dies gilt unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten und verhindert eine ungerechtfertigte Bereicherung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 188/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 188/22
Entscheidungsdatum : 16. Juli 2024
Amtliche Quelle :

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