BAG, Urteil vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16
ArbG Essen 24. Juli 2013
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LAG Düsseldorf 20. Oktober 2015
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BAG 24. Mai 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin war als Busbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt und verlangt Nachzahlung von Vergütung für vertraglich nicht oder zu gering vergütete Arbeitszeiten sowie Schadensersatz wegen verfallenen Urlaubs. Streit besteht über Arbeitszeitumfang, Sittenwidrigkeit der Vergütung (§ 138 BGB) und Schadensersatzansprüche aus Urlaubsverfall.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs (§§ 611, 615 BGB) für den Zeitraum nach Kündigung und stellt fest, dass die Beklagte kein Angebot zur Arbeitsaufnahme erteilt hat. Die Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung kann mangels vollständiger Feststellungen zum Arbeitszeitumfang und Schließzeiten nicht abschließend beurteilt werden. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Nachweispflicht (§ 2 NachwG) für Urlaubsverfall 2009–2011 werden verneint, für 2012 jedoch bejaht.

Praxishinweis
Bei Vergütungsstreitigkeiten ist auf vollständige Feststellungen zum Arbeitszeitumfang und Schließzeiten zu achten. Annahmeverzug kann auch ohne erneutes Arbeitsangebot bestehen. Verstoß gegen Nachweispflichten begründet nicht automatisch Schadensersatz. Ausschlussfristen gelten nur für ab Vertragsschluss entstandene Ansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.05.2017 - 5 AZR 251/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 251/16
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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