BAG, Urteil vom 18.12.2014 - 2 AZR 265/14
BAG 18. Dezember 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin, Angestellte eines Landkreises und Landratskandidatin, warf dem amtierenden Landrat in einem Wahlkampf-Flyer vor, Betrügereien im Landkreis zu „decken“. Der Beklagte kündigte daraufhin außerordentlich hilfsweise ordentlich. Streitgegenstand sind die Wirksamkeit der Kündigungen und ein Auflösungsantrag.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Äußerungen der Klägerin als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung zu werten sind. Die Grenze zur Schmähkritik wird nicht überschritten, und die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) tritt im Wahlkampf zugunsten der Meinungsfreiheit zurück. Die ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG). Der Auflösungsantrag scheitert mangels erheblicher Störung des Betriebsfriedens (§ 9 KSchG).

Praxishinweis
Politische Äußerungen von Arbeitnehmern im Wahlkampf, auch gegen Repräsentanten des Arbeitgebers, sind grundsätzlich durch Meinungsfreiheit geschützt und rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Die Abwägung zwischen Rücksichtnahmepflicht und Grundrecht ist kontextabhängig, wobei Wahlkampfkritik weitergehend toleriert wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.12.2014 - 2 AZR 265/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 265/14
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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