BGH, Urteil vom 29.07.2025 - VI ZR 426/24
OLG Dresden 23. April 2024
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OLG Dresden 11. Juni 2024
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BGH 29. Juli 2025

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Sachverhalt
Der Kläger, Bundestagsabgeordneter, verlangt von der Beklagten, einer Landespartei, Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung und hilfsweise Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Namensnutzung im Zusammenhang mit einer Demonstrationsankündigung auf Telegram.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht verneint eine Verletzung ideeller Persönlichkeitsrechtsbestandteile, da der Beitrag mehrdeutig ist und eine nicht rechtswidrige Deutung zulässt (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO scheidet wegen Anwendung des Medienprivilegs (§ 23 Abs. 1 Satz 4 MStV i.V.m. Art. 85 Abs. 2 DSGVO) aus. Die Namensnennung erfolgte nicht zu kommerziellen Zwecken.

Praxishinweis
Bei mehrdeutigen Äußerungen ist für Schadensersatzansprüche die für den Beklagten günstigere Deutung maßgeblich. Das Medienprivileg schützt auch parteipolitische Telemedienbeiträge vor DSGVO-Schadensersatzansprüchen. Namensnennung ohne kommerzielle Verwertung begründet keinen Lizenzgebührenanspruch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.07.2025 - VI ZR 426/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 426/24
Entscheidungsdatum : 29. Juli 2025
Amtliche Quelle :

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