BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
LAG Hessen 23. Januar 2018
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BAG 23. August 2018

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Sachverhalt
Die Klägerin, seit 1989 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt, sammelte trotz ausdrücklichen Verbots mehrfach Pfandflaschen auf dem Flughafengelände, auch während der Arbeitszeit. Die Beklagte kündigte außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigungen (§ 626 BGB, § 102 BetrVG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wegen beharrlicher Pflichtverletzung durch Pfandsammeln während der Arbeitszeit. Die Weisung der Beklagten war nach § 106 GewO wirksam und nicht mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die Klägerin befand sich nicht in einem unverschuldeten Rechtsirrtum. Die Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB ist ausgewogen.

Praxishinweis
Arbeitgeber können das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit wirksam untersagen und bei beharrlicher Missachtung außerordentlich kündigen. Die Wirksamkeit der Weisung erfordert keine Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft. Sprachbarrieren entbinden Arbeitnehmer nicht von Kenntnis- und Mitwirkungspflichten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 235/18
Entscheidungsdatum : 23. August 2018
Amtliche Quelle :

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