BAG, Urteil vom 20.11.2018 - 10 AZR 121/18
BAG 20. November 2018

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Sachverhalt
Der Kläger, eine tarifliche Sozialkasse im Baugewerbe, verlangt von der nicht tarifgebundenen Beklagten Beiträge für Mai bis Juli 2016. Die Beklagte bestreitet die Beitragspflicht und hält die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags und das rückwirkend geltende § 7 SokaSiG für unwirksam bzw. verfassungswidrig.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und bestätigt die Beitragspflicht der Beklagten aus §§ 15, 16, 18 VTV i.V.m. der AVE VTV 2016 sowie § 7 Abs. 1 SokaSiG. § 7 SokaSiG ist verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 9 Abs. 3, Art. 12, Art. 14 GG vereinbar, und verletzt nicht das Rückwirkungsverbot, da kein schutzwürdiges Vertrauen der Außenseiter bestand.

Praxishinweis
§ 7 SokaSiG legitimiert die rückwirkende Geltung tariflicher Sozialkassenbeiträge für nicht tarifgebundene Arbeitgeber im Baugewerbe. Die Klage auf Beitragszahlung ist zulässig, auch wenn sie auf konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beruht. Rückwirkende Belastungen sind verfassungskonform und kein unzulässiges Einzelfallgesetz.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 20.11.2018 - 10 AZR 121/18
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 10 AZR 121/18
    Entscheidungsdatum : 20. November 2018
    Amtliche Quelle :

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