BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
BGH 27. November 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin, als registrierter Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, macht aus abgetretenem Recht eines Mieters Auskunftsansprüche (§ 556g Abs. 3 BGB), Rückzahlung zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (§ 280 BGB) gegen die Beklagte geltend. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Inkassotätigkeit im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Aktivlegitimation der Klägerin und verneint die Nichtigkeit der Forderungsabtretung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG. Die Inkassodienstleistung umfasst auch die rechtliche Beratung und Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen der Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Eine Überschreitung der Befugnis liegt nicht vor, da das Geschäftsmodell und die Tätigkeit der Klägerin (u.a. Mietpreisrechner, Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB) noch von der Inkassobefugnis gedeckt sind.

Praxishinweis
Registrierte Inkassodienstleister dürfen auch komplexe rechtliche Beratung und Hilfsansprüche im Rahmen der Inkassotätigkeit erbringen, ohne dass die Forderungsabtretung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG und § 134 BGB nichtig wird. Die Grenzen der Inkassobefugnis sind großzügig auszulegen, wobei eine umfassende Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des RDG erforderlich bleibt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 285/18
Entscheidungsdatum : 27. November 2019
Amtliche Quelle :

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