BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
BGH 27. Mai 2020

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Sachverhalt
Die Klägerin, als Inkassodienstleisterin mit Abtretung der Ansprüche einer Mieterin, verlangt von der Beklagten Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung gemäß §§ 556d, 556g BGB aF sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Streit besteht u.a. über Wirksamkeit der Abtretung und Rügeerhebung bei Mietermehrheit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Abtretung durch eine Mieterin, erkennt jedoch an, dass Rückzahlung und Auskunft nur als Mitgläubigeransprüche gem. §§ 432, 398 BGB geltend gemacht werden können. Die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF ist auch bei Mietermehrheit durch einen Mieter ausreichend, da es sich um eine geschäftsähnliche Handlung handelt. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist verfassungsgemäß und ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Inkassotätigkeit der Klägerin fällt unter die erlaubten Rechtsdienstleistungen gem. §§ 10, 2 RDG.

Praxishinweis
Bei Mietermehrheit sind Rückzahlungs- und Auskunftsansprüche nur gemeinschaftlich geltend zu machen. Eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF kann von einem Mieter allein wirksam erhoben werden. Inkassodienstleister mit entsprechender Erlaubnis dürfen auch komplexe Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse erbringen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 45/19
Entscheidungsdatum : 27. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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